Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 1973, Nr. 15.
(1) Die direkte oder indirekte Teilnahme der Autonomen Provinz nach Artikel 1 wird vom Landesausschuß nach Anhören einer von ihm ernannten Kommission verfügt, die wie folgt zusammengesetzt ist:
(2) Der Präsident des Landesausschusses kann mit Dekret Vertreter der interessierten Berufsgruppen ernennen.
(3) Jedes Mitglied hat in der ersten Kommissionssitzung einen ständigen Vertreter namhaft zu machen, der es im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Das Amt des Sekretärs übt ein Beamter der höheren oder gehobenen Laufbahn des Verwaltungsstellenplanes des Landesausschusses aus.
(4) Die Kommission bleibt für die Dauer der Legislaturperiode des Landtages im Amt.
(5) Den Mitgliedern der Kommission stehen die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 12. Juli 1957, Nr. 6 und nachfolgende Änderungen zu.