Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 1973, Nr. 15.
(1) Privaten Ausstellern können Beiträge bis zu einem Höchstsatz von 50% der zulässigen Ausgaben gewährt werden, falls ihre Teilnahme an den im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels erwähnten Veranstaltungen für die bessere Vermarktung der Erzeugnisse des Handwerks, der Industrie, der Landwirtschaft und für die Förderung des Fremdenverkehrs der Provinz als von erheblicher Bedeutung gehalten wird.
(2) Die Beitragsgesuche müssen zusammen mit dem Kostenvoranschlag und dem erläuternden Bericht innerhalb 30. April jeden Jahres beim Landesausschuß eingereicht werden. 2)
Mit L.G. vom 17. August 1984, Nr. 9, wurde der Termin für die Einreichung der Gesuche außer Kraft gesetzt.