(1) Die Messung der gelieferten Energie erfolgt normalerweise auf der Hochspannungsseite an einem der Abgabestelle möglichst nahe gelegenen Ort.
(2) Wenn die Messung der Energie, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 geliefert wird, auf der Niederspannungsseite erfolgt, hat der Konzessionär Anspruch auf eine Vergütung, die je gelieferte kWh bis zu drei von hundert der einheitlichen Vergütung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes betragen kann.8)
(3) Die Anschlußhochspannungsleitung bis zur Meßstelle ist vom Verteilunternehmen instandzuhalten.