(1) Die in Artikel 10 vorgesehene Meldung muß für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten oder provisorisch genehmigten Ableitungen innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten erfolgen.
(2) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, der Landesverwaltung Karten in geeignetem Maßstab zu übermitteln, auf denen die am 20. Jänner 1972 in der Provinz bestehenden Leistungen ersichtlich sind.
(3) Auf dieselbe Art sind jährlich etwaige Änderungen an den Leitungen zu melden.