(1) Die im Artikel 8, erster Absatz, vorgesehenen Ausgaben von jährlich höchstens 1.200 Millionen Lire werden durch die in den Artikeln 1 und 6 des Gesetzes selbst vorgesehenen Einnahmen gedeckt.20)
(2) Für das Jahr 1972 wird die Ausgabe von 880 Millionen Lire genehmigt. Für die folgenden Jahre wird der Ansatz jährlich mit Haushaltsgesetz den voraussichtlichen Einnahmen gemäß Artikel 1 und 6 entsprechend festgesetzt.
(3) Für jedes der Jahre von 1972 bis einschließlich 1977 muß zur Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8, Buchstabe c, erster Absatz, dieses Gesetzes ein Betrag von wenigstens 600.000.000 Lire bestimmt werden.21)
(4) Im Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das Finanzjahr 1972 und folgende werden die der Durchführung dieses Gesetzes entsprechenden Posten geschaffen.
(5) Die während eines Finanzjahres nicht vorgebuchten Beträge können in den darauffolgenden Finanzjahren nur für die Zwecke gemäß Buchstaben c) des ersten Absatzes des Artikels 8 verwendet werden.