(1) Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Konzessionsdekretes oder der provisorischen Betriebsgenehmigung müssen die Konzessionäre einer großen Wasserkraftableitung der Landesverwaltung folgende Angaben melden:
(2) Die Konzessionäre müssen der Landesverwaltung alle Änderungen an den Ableitungs- und Erzeugungsanlagen im voraus melden. Im Falle der Abtretung, des Verzichtes oder des Verfalls der Konzession ist der Konzessionär verpflichtet, innerhalb der darauffolgenden 15 Tage Meldung zu erstatten.
(3) Die Landesverwaltung ist befugt, von den Konzessionären und vom technischen Amt für Fabrikationssteuern (UTIF) die Daten über die jährliche Stromerzeugung in den einzelnen Wasserkraftanlagen zu verlangen.