(1) Das Land, die Gemeinden, die Zugewiesenen oder ein Konsortium derselben statten die Gewerbeflächen mit den erforderlichen Infrastrukturen aus. In Gewerbegebieten von Landesinteresse kann das Land auch dem Gebiet dienende soziale Einrichtungen schaffen.
(2) Einrichtungen der genannten Art können auch in Gebieten eingerichtet werden, die für die jeweilige Gemeinde von Belang sind, wenn die Zahl der im Gebiet - oder in seiner Umgebung - Beschäftigten dies rechtfertigt.
(3) Die Liegenschaften, die für die Schaffung sozialer Einrichtungen bestimmt sind, bleiben Eigentum des Landes oder der jeweiligen Gemeinde; zur Führung und Instandhaltung kann der Gemeinde oder einem eigens errichteten öffentlichen oder privaten Verband eine Konzession erteilt werden.
(4) Die Liegenschaften dürfen nur öffentlichen Körperschaften kostenlos zur Verfügung gestellt werden.6)