(1) Den in diesem Gesetz vorgesehenen Beitrag können die durch gesetzliche oder testamentarische Erbfolge oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sofern sie in letzterem Falle, den im Artikel 18 des E.T. der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe vorgesehenen ersten drei Kategorien angehören, berufenen Übernehmer von geschlossenen Höfen beziehen, welche innerhalb des Zeitraumes von einem Jahr nach Einverleibung des Eigentumsrechtes über den Hof auf den eigenen Namen, ein Gesuch an den Landesausschuß richten, unter Angabe der Kreditanstalt, bei der sie das Darlehen aufnehmen wollen.
(2) Außerdem können den Beitrag diejenigen beziehen, welche bei der Übernahme Miterben waren und nachträglich den Hof des Übernehmers erworben haben. In diesen Fällen kann der Beitrag nur insofern gewährt werden als der Hofübernehmer ein im Sinne dieses Gesetzes begünstigtes Darlehen aufgenommen hat und für die zur Tilgung desselben erforderliche Laufzeit. Allerdings ist der Beitrag für zwei Darlehen gleichzeitig nicht zulässig.
(3) Die Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels wird ebenso für diejenigen angewandt, welche zur Ergänzung des den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Anteiles gehalten sind, und innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils über die Reduzierungsklage oder nach dem Datum der erfolgten außergerichtlichen Vereinbarung ein Gesuch an den Landesausschuß um die Beitragsgewährung richten.
(4) Falls die Höhe des Darlehens die Summe von 70.000.000 Lire übersteigt, kann für den diese Summe übersteigenden Betrag kein Beitrag gewährt werden.4)
(5) Übernehmer geschlossener Höfe durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden kann für den die Summe von 30.000.000 Lire übersteigenden Darlehensbetrag kein Beitrag gewährt werden, wenn zur Zeit der Übernahme, abgesehen vom Übernehmer oder dem Ehegatten des Übergebers, keine weiteren Noterben vorhanden sind.4)
(6) Der Landesausschuß kann die in diesem Artikel genannten Beträge dem geänderten Geldwert anpassen.5)