Kundgemacht im A.Bl. vom 10. März 1970, Nr. 10.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 6. August 1963, Nr. 10aufgehoben.
(2) Die laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 21. September 1956, Nr. 8sowie laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 6. August 1963, Nr. 10mit den Kreditanstalten abgeschlossenen Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.