Kundgemacht im A.Bl. vom 10. März 1970, Nr. 10.
(1) Die Gewährung des Beitrages auf die aufgenommenen Darlehen wird durch Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des Landesassessors für Landwirtschaft verfügt, welchem die Untersuchung der Gesuche bezüglich der Voraussetzungen, der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen, des Ertragswertes des Hofes und der von der Kreditanstalt verlangten Einzelheiten für die Darlehensaufnahme übertragen ist. Die Ermittlung des Ertragswertes des Hofes erfolgt durch eine Schätzung, welche im Auftrag des zuständigen Assessors von Beamten des Sonderstellenplanes der Landwirtschaftsdienste der gehobenen oder der höheren Laufbahn oder von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, der in dem vom Artikel 25/B 1. Absatz des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1959, Nr. 10, vorgesehenen amtlichen Verzeichnis eingetragen ist, durchgeführt wird.7)
(2) Bei anderer, diesem Gesetz nicht entsprechender Zweckverwendung der aufgenommenen Darlehen oder von Teilen derselben wird der Beitrag widerrufen und dessen Bezieher ist verpflichtet die bereits erhaltenen Beträge zurückzuerstatten. Die nach diesem Gesetz gewährten Begünstigungen kann nicht in Anspruch nehmen, wer andere von staatlichen oder regionalen Gesetzen vorgesehene Beiträge zum Erwerb von Grundeigentum bezieht.
(3) Nach Ablauf von wenigstens fünf Jahren ab Darlehensaufnahme kann der Beitragsempfänger bei vorzeitiger Tilgung um die Ausbezahlung der verbleibenden im nachhinein zu zahlenden Raten ansuchen, sofern er die für die Beitragsgewährung vorgesehenen Bedingungen weiterhin erfüllt.8)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22.
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 22, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 5.