Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Schulsprengel werden in der ganzen Provinz so eingerichtet, daß der Besuch von wenigstens zehn besuchspflichtigen Lehrlingen für die Berufsfachschulen gesichert erscheint; für die allgemeinen Berufsschulen können Unterteilungen der Schulsprengel so festgelegt werden, daß jedenfalls der Besuch von wenigstens zwölf besuchspflichtigen Lehrlingen gesichert ist.
(2) Die Festlegung der Schulsprengel und die Einrichtung der Berufsschulen erfolgt durch Beschluß des Landesausschusses über Vorschlag des Landesberufsschulauschusses und nach Anhören der betreffenden Gemeindeausschüsse. Die Auflassung von Berufsschulen und die Abänderung der Schulsprengel erfolgt mittels Beschluß des Landesausschusses, nach Anhören des Landesberufsschulausschusses.
(3) 2)
Absatz 3 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 12 des L.G. vom 6. Dezember 1972, Nr. 36.