Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Der Landesberufsschulausschuß übt die ihm durch dieses Gesetz und das Reglement übertragenen Befugnisse aus, er führt die ihm vom Landesausschuß auferlegten Aufgaben aus, er hat die weitgehendsten Befugnisse für Initiativen und Vorschläge auf dem Gebiete des Berufsschulwesens und gibt über Anforderung des Landesausschusses oder des zuständigen Assessors Gutachten ab. Die vom Landesberufsschulausschuß ausgearbeiteten Gutachten werden mit Beschluß des Landesausschusses als bindend erklärt.
(2) Der Landesberufsschulausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
(3) Die Mitglieder des Landesberufsschulausschusses, sofern sie nicht Angestellte des Landes sind, haben Anrecht auf ein Präsenzgeld für jeden Tag der Versammlung des Ausschusses, welches vom Landesausschuß festzulegen ist. Jene Mitglieder, welche außerhalb des Provinzhauptortes wohnen, haben Anrecht auf Vergütung der wirklichen Reisespesen. Die Mitglieder des Landesberufsschulausschusses, welche Erhebungen außerhalb des Provinzhauptortes durchführen, haben außer dem Ersatz der wirklichen Reisespesen Anrecht auf Reisediäten, deren Ausmaß vom Landesausschuß festzusetzen ist.