(1) Die Region wird damit beauftragt, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Richtlinien laut der staatlichen Gesetzgebung hinsichtlich der Besonderheit und Einzigartigkeit der vorsorgerechtlichen Zielsetzungen, der Modalitäten für die Einführung der kollektivvertraglichen Rentenfonds, der Funktionen der Organe genannter Fonds, der Finanzierung, der Verwaltung und der Hinterlegung des Vermögens, der Auszahlung der Leistungen und der Haftung, die Tätigkeit der Rentenfonds regionalen und subregionalen Charakters zu regeln. Diesen Fonds können gemäß den in den jeweiligen Verträgen vorgesehenen Modalitäten auch die Bediensteten der örtlichen öffentlichen Verwaltungen beitreten, auch wenn sie ihre Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Region ausüben und, falls es in den entsprechenden staatlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Bediensteten des Staates und anderer öffentlicher Verwaltungen, die im Gebiet der Region tätig sind. Die Fonds laut diesem Artikel können direkt durch die Dienste und Maßnahmen der von der Region errichteten Strukturen unterstützt werden, und zwar auf der Grundlage der von der genannten Körperschaft festgesetzten Kriterien. Nach Anhören der Aufsichtsbehörde über die Rentenfonds werden die Modalitäten festgelegt, aufgrund derer die nicht regionalen Rentenfonds für die bei ihnen eingeschriebenen und in der Region wohnhaften Personen die in den regionalen Bestimmungen vorgesehenen Dienste in Anspruch nehmen können. Sämtliche in den Gemeinden der Region wohnhaften Personen können alle in den Regionalgesetzen vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob sie bei Rentenfonds regionalen oder nicht regionalen Charakters eingeschrieben sind.
(2) Die Region kann die Errichtung und die Tätigkeit eigener regionaler Rentenfonds für Personen fördern, für deren Situation keine Gesetzesbestimmungen bestehen bzw. anwendbar sind, durch die der Beitritt zu Formen der Ergänzungsvorsorge laut Art. 3 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 1993, Nr. 124 ermöglicht wird bzw. die in den regionalen Bestimmungen vorgesehenen Leistungen angepaßt werden können. Dieselben Zwecke können durch eigene Vereinbarungen erreicht werden.
(3) Die Fonds laut diesem Artikel werden den kollektivvertraglichen Fonds gleichgestellt und auf sie finden die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften und das Steuersystem laut den staatlichen Gesetzen Anwendung.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung der Höhe der Erträge, die den Autonomen Provinzen Trient und Bozen im Sinne des VI. Abschnitts des Sonderautonomiestatuts in Zusammenhang mit der Errichtung im Gebiet der Region von Zusatzrentenfonds laut diesem Artikel sowie mit der Einführung anderer Maßnahmen zustehen, die in die Zuständigkeitsbereiche laut Statut auf dem Gebiet der Vorsorge, der Sozialversicherungen und der öffentlichen Fürsorge fallen, erfolgt die Einzahlung der von genannten Fonds an andere Rechtsträger in ihrer Eigenschaft als Steuersubstituten zu entrichtenden Steuern in der gesetzlich vorgesehenen Form an das provinziale Schatzamt des Staates, das für die Provinz zuständig ist, welcher die bei genannten Rentenfonds eingeschriebenen Arbeitgeber, selbständig Erwerbstätigen und Freiberufler angehören. Sollte der Arbeitgeber seine Tätigkeit in beiden Provinzen ausüben, wird für die Zwecke der Entrichtung genannter Steuern auf den Dienstsitz des Personals Bezug genommen.
(5) Auf die Rentenfonds laut diesem Artikel finden hinsichtlich der Ermächtigungen und der Aufsicht die staatlichen Bestimmungen für die Rentenfonds Anwendung. Die Region bestimmt die Modalitäten und die Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um in den Genuß der von der Region gebotenen Garantien zu gelangen, sowie die Kontrollen, ob diese auch effektiv bestehen.2)