Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Oktober 2008, Nr. 41.
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets beschließt die Landesregierung die technischen Richtlinien laut Art. 2.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.