Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.
(1) Der Einbau und der Betrieb von Geräten in überdachten Räumen ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
(2) Verbindungen der Fahrzeugbox zu anderen Räumen sind unter der Bedingung erlaubt, dass die Räume nicht unter die Tätigkeiten fallen, die der Brandverhütungskontrolle unterliegen. Die genannten Räume müssen von der Box durch Brandschutztüren mit mindestens RE 30 getrennt sein.
(3) Der Einbau von Geräten ist in Garagen verboten, in denen Fahrzeuge untergestellt werden, die nicht zum Eigentum des Benutzers des Geräts oder Angehöriger seiner Familie gehören. Ebenso ist der Einbau in jedwedem anderen Raum verboten, der eine andere als die in Absatz 1 genannte Zweckbestimmung aufweist.
Die Überschrift des Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.
Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. Februar 2010, Nr. 9.