Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.
(1) Für Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, ist keine Brandschutzbewilligung erforderlich.
(2) Die Möglichkeit des für die Brandverhütung zuständigen Landesamtes, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen und Vorschriften zu erlassen, bleibt aufrecht.