Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juni 2004, Nr. 26.
(1) Die Stellungnahme des Beirates ist obligatorisch:
(2) Die Stellungnahme des Beirates über den kulturellen oder künstlerischen Wert einzelner Vorschläge sowie über die größtmögliche Ausgewogenheit bei der finanziellen Unterstützung verschiedener Bereiche der Kulturaktivitäten, des Berufs- und Amateurschauspiels, der Geschichtsforschung und der zeitgenössischen Kunstforschung im Landesgebiet ist hingegen fakultativ.
(3) Bei Investitionen und direkten Aktivitäten des Landes wird von der Stellungnahme des Beirates abgesehen, wenn für die Projekte ein wissenschaftlicher Beirat vorgesehen ist, dessen Vorsitz eine Hochschullehrkraft oder freiberuflich tätige Person führt oder, im Falle des Baus oder Umbaus von kulturellen Einrichtungen, ein Ingenieur oder eine Ingenieurin, der bzw. die für die Bauleitung verantwortlich ist.