Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Projektsteuerer übermittelt dem Abnahmeprüfer neben den Unterlagen über die Endabrechnung folgende Unterlagen:
(2) Der Abnahmeprüfer bewahrt die ihm ausgehändigten Unterlagen auf.