(1) Für Überquerungen mit Freileitungen in einer Höhe von mehr als fünf Meter über den in Artikel 6 Absatz 1 aufgezählten Domänengütern sowie für Planierungen - ohne Mauerwerk und Niveausenkungen - von intensiv genutzten Wiesen und Kulturflächen innerhalb des Bannstreifens, und für das Mähen des Grases, das auf den von Baum- und Sträuchervegetation freien Böschungen und Dämmen wild wächst, findet Artikel 21 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Anwendung, unbeschadet der Zuständigkeit jeder anderen Körperschaft oder Verwaltung.
(2) Die Meldung muß alle in Artikel 8 angeführten Angaben sowie die Erklärung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind; die in Absatz 1 angeführten Eingriffe und Vorhaben können nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Meldung vorgenommen werden. 27)