(1) In den Gebieten, in denen kein Sammelverbot im Sinne der Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, herrscht, kann unmittelbar nach erfolgter Meldung über die Aufnahme dieser Tätigkeit an die gebiets-zuständige Gemeindeverwaltung, das Pilzesammeln im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 4 des genannten Landesgesetzes betrieben werden.
(2) Die Meldung muß die persönlichen Angaben des Meldeeinbringers bzw. der Meldeeinbringer im Falle einer Gruppenmeldung, und eine Erklärung über den Bestand der vom Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, vorgeschriebenen Voraussetzungen und Erfordernisse, sowie über die erfolgte Einzahlung, die bei Gruppenmeldungen auch kumulativ sein kann - der fixen Gebühr in Höhe von 5000 Lire pro Sammeltag seitens jedes nicht im Gemeindegebiet ansässigen Meldeeinbringers beinhalten.
(3) Der Beleg der gemäß Absatz 2 erfolgten Zahlung wird gleichzeitig mit der Meldung laut Absatz 1 vorgelegt oder übermittelt. Die fehlerhafte Zahlung des geschuldeten Betrages entzieht der Meldung nicht ihre bewilligungs-vertretende Kraft; wobei das Recht der zuständigen Gemeindeverwaltung unbeschadet bleibt, für die Eintreibung der eventuellen Differenzbeträge oder Ausgleichssummen, sowie der Zinszuschläge, Zuschlagsgebühren oder Aufschläge zu sorgen.
(4) Bei der Vorlage der Meldung stellt der für das Verfahren Verantwortliche eine Empfangsbestätigung aus, welche die Angaben laut Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 enthält.
(5) Für die Meldungen, die mittels Einschreibebrief mit Rückschein versandt werden, stellt die Empfangsbestätigung laut Absatz 4 der Rückschein dar, der von dem für das Verfahren Verantwortliche oder einem in dem für das Verfahren verantwortlichen Amt tätigen Bediensteten unterzeichnet wird, wobei dieser auch den Stempel des Amtes am Rückschein anbringt. Falls die Absendung der Meldung nicht mittels Einschreibebrief erfolgt, teilt der für das Verfahren Verantwortliche dem Meldeeinbringer innerhalb von drei Tagen nach Erhalt die Angaben laut Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 mit.
(6) Für das Pilzesammeln in der Ansässigkeitsgemeinde ersetzt ein gültiger Personalausweis jenen laut Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.