(1) Mit Wirkung vom 1. Juni 1991 wird den Bediensteten der Sanitätseinheiten und dem Personal gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. April 1986, Nr. 15, die Zweisprachigkeitszulage in Anwendung des Landesgesetzes vom 10. April 1991, Nr. 8, abgeändert mit Landesgesetz vom 16. März 1992, Nr. 7, gewährt.
(2) In Befolgung des Absatzes 2 des einzigen Artikels des Landesgesetzes vom 10. April 1991, Nr. 8, der auf die besonderen Erfordernisse der niedrigeren Funktionsränge und Besoldungsebenen sowie auf die mehr allgemeine Erfordernis der Vereinheitlichung der besoldungsmäßigen Behandlung des öffentlichen Bereiches auf Landesebene verweist, werden die Prozentsätze des Gehaltes für die Bestimmung des Ausmaßes der Zweisprachigkeitszulage wie folgt festgelegt:
- neunte Besoldungsstufe: 20%
- zehnte Besoldungsstufe: 15%
- elfte Besoldungsstufe: 10%
(3) Die Zulage gemäß Punkt 1 ist auf das Grundgehalt sowie auf die Dienstaltersentlohnung berechnet, unterliegt in jeder Hinsicht derselben Regelung wie das Gehalt, erfährt im selben Ausmaß Erhöhung, Kürzung, Unterbrechung oder Verzögerung, wirkt sich auf das 13. Monatsgehalt aus. Dieselbe Zulage ist nicht für die Berechnung der individuellen Quoten, die sich aus der Anwendung des Landesgesetzes 23. Oktober 1978, Nr. 50, sowie der Institute der Produktivitätssteigerung und der Produktivität "nach Zielvorhaben"ergeben, berücksichtigt.
(4) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 1991, Nr. 27, ist zurückgezogen.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.