Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.
(1) Der zuständige Landesrat ernennt mit Dekret die Kommissionen für die Lehrabschlußprüfung. Diese bleiben 4 Jahre lang im Amt.
(2) Die einzelnen Prüfungskommissionen können, wenn sie es als erforderlich erachten, einen zusätzlichen Berufsschullehrer zu den Prüfungen beiziehen. Dieser erwirbt alle Rechte eines Mitgliedes der Kommission.
(3) Der Vorsitzende der Kommission ernennt ein Mitglied derselben oder einen Beamten des Verwaltungspersonals der Schulen zum Schriftführer.