(1) Die von Artikel 2/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 472), genannten Funktionen betreffen:
- a) die sich auf das Kgl. Gesetzesdekret vom 8. Mai 1927, Nr. 798, beziehenden Maßnahmen zugunsten der ledigen Mütter, die ihre einseitig anerkannten Kinder stillen oder aufziehen, oder zugunsten von Verwandten dieser Minderjährigen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Unterhalt derselben aufzukommen,
- b) die sich auf das Kgl. Dekret vom 24. Dezember 1934, Nr. 2316, beziehenden Maßnahmen zugunsten der Eltern von Kleinkindern oder Kindern jeglichen Alters, die in Not sind, oder zugunsten der Verwandten jener Minderjährigen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Unterhalt derselben aufzukommen,
- c) die in Form von Unterstützungs- und Beihilfezahlungen im Sinne des L.G. vom 17. September 1973, Nr. 59, getroffenen Maßnahmen, die den Charakter einer spezifischen Leistung im Sinne von Artikel 5 der mit Beschluß Nr. 3911 vom 16. September 1974 genehmigten Durchführungsverordnung haben und zugunsten von einzelnen Behinderten oder Milieugeschädigten oder gesetzlichen Vertretern derselben für die in Artikel 1 (1. und 2. Absatz) und 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vorgesehenen Zwecke bestimmt sind,
- d) die Maßnahmen zugunsten von gemütskranken Personen, die nach einer Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung Betreuung durch ihre Familie benötigen.
Die Unterstützung der genannten Personen verbleibt im Zuständigkeitsbereich des Landes, wenn sie bei einer fremden Pflegefamilie untergebracht sind.
(2) Die Kategorien der zu Betreuenden und die an die örtlichen Fürsorgekörperschaften im Rahmen des vorhergehenden Absatzes übertragenen Formen der wirtschaftlichen Fürsorge (im Sinne des genannten Artikels 2/bis des L.G. vom 26. Oktober 1973, Nr. 69) verlieren im Bereich der einheitlichen Funktion jener Körperschaften jede rechtliche oder fürsorgetechnische Bedeutung.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.