(1) Die Wahlen der Mitglieder des medizinischtechnischen Kollegiums finden einmal im Jahr, mit Stimmzettel in geheimer Abstimmung, in gemeinsamer Sitzung, veranlaßt durch den zuständigen Abteilungsleiter der psychiatrischen Betreuung, statt; sie müssen die Vertretung einer jeden der folgenden arbeitenden Gruppen sichern:
- 1. Krankenpfleger und Sozialarbeiter,
- 2. Sozialassistenten, Psychologen und Soziologen.
(2) Die zu wählenden Mitglieder müssen in gleicher Anzahl wie die Primarärzte (auch die beauftragten) sein; nicht alle müssen derselben Arbeitsgruppe angehören. 2)
(3) Die Stimmzettel werden von drei durch die Vollversammlung bestimmten Teilnehmern, die die zwei obgenannten Gruppen vertreten, gezählt.
(4) Die Bediensteten, die eventuell an der Sitzung nicht teilnehmen können, dürfen schriftlich wählen, indem sie den Wahlzettel in geschlossenem Umschlag dem Sekretariat der Abteilung zuschicken, das ihn den Stimmzählern in der Sitzung weitergibt.
(5) Stimmrecht haben die nicht ärztlichen Planstellenbediensteten des Fürsorgedienstes für psychische Gesundheit sowie die Sozialarbeiter mit Beauftragung auf unbestimmte Zeit. 2)
(6) Als gewählt werden die Bediensteten erklärt, die die höchste Stimmzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird der Dienstälteste als gewählt betrachtet.
(7) Mit Beschluß der Landesregierung wird das Kollegium jährlich ernannt.