(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 32-bis Absatz 2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird das Wort „Hauspflegedienstes“ durch die Wörter „ambulanten Betreuungsdienstes“ ersetzt.