(1) In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, werden die Wörter „den Euro-4-Emmissionsklassen“ durch die Wörter „der Schadstoffklasse Euro 6“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) die Verfügbarkeit funktionsfähiger elektronischer Zahlungsgeräte.“
(3) Nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) die Bereitschaft zur Durchführung eines Schülertransportdienstes.“