(1) Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens werden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Leitlinien der Landesregierung, die allgemeinen Kriterien für die vergleichende Analyse der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, unter Berücksichtigung, in Anlehnung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Besonderheiten der zu besetzenden Stelle sowie der Charakteristiken und des Standorts der Einrichtung, bei der die Stelle besetzt wird. Die Kommission erhält vom Südtiroler Sanitätsbetrieb das in der genannten Kundmachung angegebene Berufsprofil der zu ernennenden Führungskraft und führt eine vergleichende Analyse der Lebensläufe und beruflichen Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber durch, bei der auch die erforderlichen Organisations- und Managementkompetenzen, das Tätigkeitsvolumen, die Übereinstimmung mit dem gesuchten Profil und die Ergebnisse des Kolloquiums berücksichtigt werden.“.
(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, werden die folgenden Absätze eingefügt:
„1-bis. Nach ihrem Amtsantritt, bevor sie die Namen der Bewerberinnen und Bewerber kennt, legt die Kommission gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, der Leitlinien laut Absatz 1 und der öffentlichen Kundmachung die spezifischen Kriterien für die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber und für die Vergabe der sich daraus ergebenden Punktzahlen fest. Diese Kriterien werden, zur Ergänzung der allgemeinen Kriterien, auf der Webseite des Südtiroler Sanitätsbetriebes zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung veröffentlicht, in der die Kommission ihre Arbeit zur Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber aufnimmt.
1-ter. Die Kommission prüft sämtliche Anträge, die innerhalb der in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Frist eingehen, nach folgenden Bewertungselementen:
a) Lebenslauf,
b) berufliche Qualifikation, auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Organisations- und Managementkompetenzen,
c) Tätigkeitsvolumen,
d) Eignung des gesuchten Profils,
e) Kolloquium mit den Eigenschaften und den Inhalten gemäß den Absätzen 2 und 3.
1-quater. Zur Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber kann die Kommission insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. In der öffentlichen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird unter anderem festgelegt, wie viele Punkte maximal für jedes Bewertungselement laut Absatz 1-ter Buchstaben a) bis d) vergeben werden können. Für das Kolloquium laut Absatz 1-ter Buchstabe e) können maximal 50 Punkte vergeben werden.
1-quinquies. Die Kommission gibt zu jedem der Bewertungselemente laut Absatz 1-ter ein begründetes Urteil ab und vergibt die entsprechende Punktzahl. Daraufhin formuliert sie eine abschließende Gesamtbeurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und vergibt die Punktzahl, die sich aus der Summe der Punkte für jedes einzelne der genannten Bewertungselemente ergibt.“.
(3) Der Vorspann von Artikel 7 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„4. Anhand des Lebenslaufs bewertet die Kommission in ihrer Gesamtheit die verschiedenen beruflichen, leitenden und organisatorischen Tätigkeiten sowie eventuelle Studien- und Forschungstätigkeiten des Bewerbers oder der Bewerberin, unter Berücksichtigung des Zusammenspiels dieser Tätigkeiten sowie des Gesamtpersönlichkeitsbilds, das sich daraus ergibt, im Hinblick auf:“.
(4) Artikel 7 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„7. Im Anschluss an die Bewertung der Elemente laut Absatz 1-ter erstellt die Kommission die Rangliste und erklärt, welche Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind. Für die Eignung sind mindestens 60 Punkte erforderlich.“.
(5) Artikel 7 Absätze 8, 9 und 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, ist aufgehoben.