(1) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„1. Die Auswahlkommission besteht aus der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes und drei Direktorinnen/Direktoren komplexer Einrichtungen, die demselben Fachbereich angehören wie jenem der zu vergebenden Stelle; eine dieser Personen muss Leiter oder Leiterin einer komplexen Organisationseinheit in einem anderen Gebiet als der Region sein.“.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Nach Abschluss der Auslosverfahren gemäß den Absätzen 3, 3-bis und 4 wird die Kommission von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernannt.“.
(3) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, wird folgender Absatz eingefügt:
„3-bis. „Sind alle Ausgelosten Leiter oder Leiterinnen komplexer Organisationseinheiten der Region, werden die ersten beiden Ausgelosten zu Mitgliedern der Kommission ernannt; die Auslosung wird daraufhin so lange fortgesetzt, bis mindestens ein Kommissionsmitglied ermittelt wird, das eine komplexe Organisationseinheit in einem anderen Gebiet als der Region leitet. Aufrecht bleiben dabei die Bestimmungen laut Absatz 3.“.
(4) Nach Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, wird folgender Absatz eingefügt:
„4-bis. Ist nach der in den Absätzen 3, 3-bis und 4 genannten Auslosung die Hälfte der für die Zusammensetzung der Kommission vorgesehenen Mitglieder nicht unterschiedlichen Geschlechts, wird die Auslosung so lange fortgesetzt, bis nach Möglichkeit eine effektive Geschlechterparität hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission gewährleistet ist, stets unter Beachtung der Bestimmungen der Absätze 3,
3-bis und 4.“.
(5) Nach Artikel 6 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, wird folgender Absatz eingefügt:
„6-bis. Den Vorsitz der Kommission übernimmt das dienstälteste Mitglied unter den ausgelosten Direktorinnen und Direktoren. Im Fall der Stimmengleichheit bei Beschlüssen der Kommission hat die Stimme des oder der Vorsitzenden Vorrang.“.
(6) Artikel 6 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29, ist aufgehoben.