(1) Nach Artikel 22/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 22/ter Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind
1. Im Sinne und für die Zwecke von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, kann Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung geworden sind und sich entschließen, ein Gerichtsverfahren gegen den Täter anzustreben, eine Leistung zur Deckung der Kosten für den rechtlichen Beistand – „Solidaritätsbeitrag für den rechtlichen Beistand für Frauen, die Opfer von Gewalt und Misshandlung sind“ genannt – gewährt werden.
2. Die Leistung laut Absatz 1 wird unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Frau und ihrer Familiengemeinschaft sowie unabhängig von der Voraussetzung eines ständigen Aufenthaltes und ununterbrochenen Wohnsitzes in Südtirol, wie von Artikel 17 Absätze 1 und 2 geregelt, gewährt.
3. Im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Dezember 2021, Nr. 13, legt die Landesregierung die Richtlinien für die Inanspruchnahme und die Modalitäten für die Gewährung der in diesem Artikel genannten Leistung fest.“