(1) Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) Mieter einer Wohnung, an der Verwandte ersten Grades oder Verschwägerte ersten Grades ein Eigentums- oder Fruchtgenussrecht haben,“.