(1) Nach Artikel 56 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 57 Ausnahmeregelung für die finanzielle Sozialhilfe zur Unterstützung von Personen und Familien, die aufgrund der Krise in der Ukraine vorübergehenden Schutz genießen
1. Die Personen und Familiengemeinschaften, die aufgrund der internationalen Krise in der Ukraine nach Südtirol gekommen sind, haben zu denselben Bedingungen wie die Personen laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden oder besonderen Schutz („protezione temporanea o speciale“), die infolge der internationalen Krise ausgestellt wurde, die im Februar 2022 in der Ukraine begonnen hat,
b) sie haben vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol,
c) sie sind nicht Bewohner von außerordentlichen Aufnahmeeinrichtungen (CAS).
2. Die Leistungen laut Absatz 1 können ab Beendigung des ausgerufenen Notstandes maximal für weitere sechs Monate gewährt werden.“