(1) Nach der Ziffer 10.3 der Anlage A des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgende Ziffer eingefügt:
„10.4 Bei der Berechnung der Leistungen laut den Artikeln 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) und 20/bis („Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner“) kann der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb und/oder den Umbau oder der effektive Betrag der Miete oder ein Teil davon abgezogen werden, wenn sie sich auf die Hauptwohnung beziehen, die dem ehemaligen Ehegatten oder ehemaligen Partner mit den gemeinsamen Kindern vom Gericht zugewiesen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a) aus dem Gerichtsurteil oder der bestätigten Vereinbarung geht hervor, dass die Person, welche die Leistung beantragt, zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet ist,
b) die Beträge müssen aus einem regulär registrierten Miet- oder Hypothekendarlehensvertrag oder aus den Akten laut Buchstabe a) hervorgehen.“