(1) Der Inhaber/Die Inhaberin der Ermächtigung zum Abbau in Gruben und Steinbrüchen muss der Gemeinde, in deren Gebiet der Abbau stattfindet, eine Abbaugebühr als Entschädigung für die durch den Abbau verursachte Belastung und für die Nutzung der natürlichen Ressourcen entrichten.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Umweltausgleichsmaßnahmen, die Modalitäten für die Zahlung der Abbaugebühr und deren Verwendung sowie, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Höhe der Abbaugebühr festgelegt. Die Abbaugebühr umfasst sämtliche Umweltausgleichsmaßnahmen.