(1) Artikel 46 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Für die Kontrolle der Emissionen von Heizanlagen werden folgende Höchsttarife angewandt:
a) Anlagen mit gasförmigem oder flüssigem Brennstoff: 45,16 Euro,
b) Anlagen mit Festbrennstoff: 56,60 Euro.“