(1) Buchstabe B1) in Anhang B des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„B 1) Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmäler", „geschützte Biotope", „Ansitze, Gärten und Parkanlagen“ sowie „Naturparke“, ausgenommen Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und unversiegelten Forst- und Güterwegen;“
(2) Im Anhang C des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird nach Buchstabe C 11) folgender Buchstabe hinzugefügt:
„C 12) die Installation von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge.“
(3) Im Anhang E Buchstabe E 1) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „die von der Landesregierung nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Verordnung erlassen wurden“ durch die Wörter „die nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Durchführungsverordnung erlassen wurden“ ersetzt.