(1) Artikel 89-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Die Nichteinhaltung der Höhe, der Abstände, der Baumasse, der verbauten Fläche und jedes sonstigen Parameters der einzelnen Immobilieneinheiten ist keine bauliche Rechtsverletzung, wenn die Grenze von zwei Prozent der im Baurechtstitel vorgesehenen Maße nicht überschritten wird.“
(2) Artikel 89-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„2. Außer in den Fällen laut Absatz 1, beschränkt auf Immobilien, die keinen denkmalpflegerischen oder landschaftlichen Bindungen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), d), e), f) und i) unterliegen, bilden zudem geometrische Abweichungen und geringfügige Änderungen der Gebäudeausstattung sowie die bei Arbeiten zur Umsetzung von Baurechtstiteln vorgenommene veränderte Anordnung von Installationen und Innenausbauten Ausführungstoleranzen, sofern keine städtebaulichen und baulichen Normen verletzt werden und die Zugänglichkeit der Immobilie nicht beeinträchtigt wird.“