(1) Am Ende von Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zur Abwicklung der Aufgaben und Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen zu institutionellen Zwecken kann die Landesverwaltung die Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Arbeitskleidung, Ausrüstung sowie von Fahrzeugen, Sondermaschinen und Hilfsmitteln, vornehmen.“