(1) Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Die Gemeinde kann im Rahmen der von diesem Gesetz vorgegebenen Bestimmungen Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben zu erleichtern, die im Gemeindeplan, in einem Durchführungsplan oder im einheitlichen Strategiedokument der Gemeinde bereits vorgesehen sind oder im Rahmen der Genehmigung der Vereinbarung vorgesehen werden.“
(2) Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„a) Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die Vertragspartner seit wenigstens fünf Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften, Schaffung oder Abtretung von Baurechten durch Ausweisung von Baugebieten innerhalb des Siedlungsgebietes oder Schaffung oder Abtretung von Baurechten in bestehenden Baugebieten; Einzelhandel kann nur in Mischgebieten und nur zusammen mit vorwiegender und vorhergehender Schaffung von Baumasse für Wohnungen Gegenstand von Raumordnungsvereinbarungen sein,“.
(3) Nach Artikel 20 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Wird neue Baumasse für Wohnungen in Anwendung dieses Artikels vorgesehen, ist diese zu 100 Prozent Wohnungen für Ansässige gemäß Artikel 39 vorbehalten.“