(1) Artikel 57 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„1. Durchführungspläne (DFP) müssen für neu auszuweisende Mischgebiete sowie für jene Flächen erstellt werden, für die dieses Gesetz oder der Gemeindeplan dies vorsieht. Durchführungspläne können auch für andere Flächen erstellt werden. Die zuständige Landesabteilung sorgt für die Kennzeichnung der Durchführungspläne im Gemeindeplan für Raum und Landschaft und/oder im Landschaftsplan.“
(2) Artikel 57 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Der Durchführungsplan gewährleistet die effiziente und hochwertige Nutzung und Gestaltung des öffentlichen und privaten Raumes. Er basiert auf der gerechten Aufteilung der Baurechte unter sämtlichen Eigentümern und Eigentümerinnen der betreffenden Liegenschaften und auf der damit verbundenen Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen und der Zuweisungsempfänger und Zuweisungsempfängerinnen zur anteilsmäßigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans, für die Projektierung und für den Bau von primären Erschließungsanlagen, der Verpflichtung zur Abtretung der hierfür erforderlichen Flächen und zur Übernahme eines Anteils der Kosten, die notwendig sind, um das Gebiet an die außerhalb davon liegenden Anlagen anzuschließen. Der Anteil der Kosten für die Arbeiten für den Anschluss dieses Gebiets an die außerhalb davon liegenden Anlagen darf nicht mehr als 3 Prozent der Baukosten laut Artikel 80 Absatz 1 bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse betragen. Die Pflicht zur Entrichtung der Kostenbeteiligung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit durch den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Zuweisungsempfänger/die Zuweisungsempfängerin. Die Kostenbeteiligung laut diesem Absatz wird mit der gemäß Verordnung der jeweiligen Gemeinde geschuldeten primären Erschließungsgebühr verrechnet. Ist die Kostenbeteiligung niedriger als die gemäß Verordnung geschuldete primäre Erschließungsgebühr, ist auch der Differenzbetrag geschuldet. Der Durchführungsplan regelt zudem den anteilsmäßigen Einbehalt des Planungsmehrwerts laut Artikel 19. In Mischzonen, in denen der festgelegte Gebietsbauindex bereits zu 80 Prozent ausgeschöpft ist und mindestens die Hälfte der bestehenden Baumasse die Zweckbestimmung laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) aufweist, beschränkt sich die Verpflichtung der Eigentümer und Eigentümerinnen zur Übernahme der Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans auf den im Verhältnis zu dem vom Durchführungsplan für die jeweiligen Baulose geschaffenen Mehrwert.“
(3) In Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer 4) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden die Wörter „dem geförderten Wohnbau“ durch die Wörter „dem geförderten Wohnbau und/oder den Wohnungen mit Preisbindung“ ersetzt.
(4) Artikel 57 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„9. Der Auftrag zur Erstellung eines neuen Durchführungsplans für Mischgebiete mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² oder für Gewerbegebiete mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² wird durch einen Wettbewerb vergeben. Für Gewerbegebiete, welche für die Ansiedlung eines einzigen Unternehmens bestimmt sind, kann vom Wettbewerb abgesehen werden.“
(5) Nach Artikel 57 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„10. Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 9 kann die für die Genehmigung zuständige Körperschaft sich den von Privaten erstellten und vorgelegten Durchführungsplan zu eigen machen.“