(1) Die Deckung der aus Artikel 5 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.
(2) Die Deckung der aus Artikel 7 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro, belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 und 2 dieses Artikels, erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.