(1) Zu reinen Informationszwecken wird dem vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Kapitelebene beigelegt (Anlage A).
(2) Es wird dem vorliegenden Gesetz die Aufstellung der Änderungen auf Ebene der Kategorien und Gruppierungen beigelegt (Anlage B).
(3) Es wird dem vorliegenden Gesetz der Nachweis der Haushaltsgleichgewichte beigelegt (Anlage H).
(4) Es wird dem vorliegenden Gesetz die Überprüfung der finanziellen Deckung der Investitionen beigelegt (Anlage 5).
(5) Es wird dem vorliegenden Gesetz die Aufstellung über die Zusammensetzung bezüglich des Fonds für zweifelhafte Forderungen beigelegt (Anlage N).
(6) Es werden dem vorliegenden Gesetz die Änderungen von Interesse des Schatzmeisters beigelegt (Anlage Nr. 8/1).