(1) Nach Abschnitt 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Abschnitt 4/bis eingefügt:
„4/bis. Abschnitt
Vorsorgemaßnahme für Künstler (Regionalgesetz vom 20. November 2020, Nr. 4)
Art. 8/bis
Beitrag für die Zusatzvorsorge der Künstler
1. Der Antrag laut Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4, auf einen Beitrag zur Ergänzung der Einzahlungen in eine Zusatzrentenform laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252, in geltender Fassung, ist bis 30. November jenes Jahres einzureichen, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt.
2. Dem Beitragsantrag laut Absatz 1 muss ein Kontoauszug des Zusatzrentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beigelegt werden, in dem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, zu deren Ergänzung der Beitrag beantragt wird.
3. Der Beitrag wird für jedes Kalenderjahr nachträglich als Einmalzahlung ausgezahlt.
4. Für die Zwecke des Beitrages laut Absatz 1 muss die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren in der Region ansässig sein und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.
5. Für den Beitrag laut Absatz 1 gilt die Erfordernis der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden künstlerischen Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4, als erfüllt, wenn die antragstellende Person bei Einreichung des Antrags im Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, eingetragen ist.
6. Der Beitrag laut Absatz 1 wird gewährt, wenn das einkommensteuerpflichtige Bruttogesamteinkommen der antragstellenden Person im Jahr vor der Antragstellung die Höchstgrenze von 35.000,00 Euro nicht überschreitet.
7. Der in Absatz 1 genannte Beitrag wird im Rahmen der von der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes vom 20. November 2020, Nr. 4 zugewiesenen Finanzmittel gewährt. Für den Fall, dass die zugewiesenen Mittel für die Inanspruchnahme des Beitrags nicht ausreichen, gelten der Reihe nach folgende Vorrangkriterien:
a) Alter der antragstellenden Person: Vorrang hat die ältere antragstellende Person,
b) Einkommen der antragstellenden Person: bei gleichem Alter hat die antragstellenden Person Vorrang, die im Jahr vor jenem der Antragstellung ein geringeres einkommensteuerpflichtiges Bruttogesamteinkommen erzielt hat,
c) Höhe des in den Zusatzrentenfonds eingezahlten Beitrages: bei Gleichheit der Vorrangkriterien laut Buchstaben a) und b) hat jene antragstellende Person Vorrang, die einen höheren Beitrag in einen oder mehrere Zusatzrentenfonds laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252, in geltender Fassung, eingezahlt hat.
8. Die Verfahrensdauer ist mit 60 Tagen ab Ablauf der Frist laut Absatz 1 festgesetzt.“