(1) Der letzte Satz von Artikel 2 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, erhält folgende Fassung: „Das Verzeichnis hat eine Gültigkeit von 4 Jahren und wird alle zwei Jahre aktualisiert.“
(2) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43, erhält folgende Fassung:
„c) Voraussetzungen in Zusammenhang mit der Integrität laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Ministers für die öffentliche Verwaltung vom 6. August 2020, in geltender Fassung.“