(1) Artikel 46 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„3. Das Gutachten laut Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes wird in folgenden Fällen erteilt:
a) Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern 1 und 3,
b) Einleitung von systematisch verunreinigtem Niederschlagswasser.“