(1) Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 25 (Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe)
1. Die Leistung „Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ wird Menschen mit bleibender Behinderung zur teilweisen Deckung der Kosten für die persönliche Assistenz gewährt, die bei einem Leben außerhalb der Herkunftsfamilie als Alternative zur Aufnahme oder zum Verbleib in einem sozialen stationären Dienst anfallen, wie in Artikel 16 der „Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit Abhängigkeitserkrankungen“, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 284 vom 30. März 2021, vorgesehen.
2. Damit diese Leistung gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände zutreffen:
- die Person hat eine festgestellte bleibende Behinderung laut Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
- die Person bezieht das Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
- die Person ist nicht jünger als 18 und bei Einreichung des Erstantrags auf die Leistung nicht älter als 60 Jahre,
- die Person hat den Wunsch, ihre Wohnsituation selbst zu bestimmen und zu verwirklichen, als Alternative zur Aufnahme oder zum Verbleib in einem sozialen Wohndienst,
- die Person lebt autonom außerhalb der Herkunftsfamilie oder in einem sozialen Wohndienst oder sie verfügt innerhalb eines Monats nach Antragstellung über eine eigene Wohnung und verlegt dorthin ihren Wohnsitz, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 5,
- die Person ist in der Lage, die eigene Wohnsituation finanziell und organisatorisch zu gestalten. Für die Organisation und Verwaltung der Assistenz und der Wohnsituation kann die Person auch eine Unterstützung in Anspruch nehmen.
3. Die jährliche Leistung setzt sich zusammen aus:
- einem auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe festgelegten Betrag,
- einem Betrag, der für den Fall vorgesehen ist, dass eine 24-Stunden-Anwesenheit einer Assistenzperson erforderlich ist,
- einem Betrag, der für den Fall vorgesehen ist, dass eine aktive Nachtwache erforderlich ist,
- einem Betrag, der erforderlichenfalls zur Deckung der Ausgaben für externe Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz vorgesehen ist.
4. Der jährliche Betrag der Leistung laut Absatz 3 wird gekürzt, wenn:
- andere Personen im selben Haushalt des Nutzers/der Nutzerin leben,
- der Nutzer/die Nutzerin einer Arbeit nachgeht oder eine Maßnahme zur Arbeitsbeschäftigung in Anspruch nimmt,
- der Nutzer/die Nutzerin sonstige Leistungen oder Begünstigungen für die Betreuung erhält.
5. Bei Erstbeantragung der Leistung muss die antragstellende Person den Wohnsitz in der für das selbstbestimmte Leben angegebenen Wohnung haben, sofern sie nicht bereits unabhängig in einer eigenen Wohnung lebt.
6. Fehlt die Voraussetzung des Wohnsitzes in der neuen Wohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung, kann die Leistung auch nur auf der Grundlage des Mietvertrages oder des Vorvertrages für die Zeit ausgezahlt werden, die die antragstellende Person benötigt, um den Nachweis der Wohnsitzverlegung zu erbringen.
7. Damit die Leistung gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 7 sein.
8. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 5 und sinkt linear bis auf 30 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 7.
9. Für die Gewährung der Leistung wird nur die persönliche wirtschaftliche Lage des Nutzers/der Nutzerin berücksichtigt; jene der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft wird hingegen nicht berücksichtigt.
10. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der Fachkraft des Bereiches sozialpädagogische Grundbetreuung des zuständigen Sozial- sprengels.
11. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und kann mit neuem Antrag wiederholt beantragt werden.
12. Die Auszahlung der Leistung erfolgt grundsätzlich monatlich, sofern zwischen der antragstellenden Person und dem Sozialsprengel nichts anderes vereinbart wurde, und zwar gegen Vorlage der Ausgabenbelege, die die Verwendung der Leistung laut diesem Artikel und des Teils des Pflegegeldes laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, in der von der Landesregierung festgelegten Höhe nachweisen.
13. Als Ausgaben werden nur solche anerkannt, die für die Assistenz im Rahmen regulärer Arbeitsverträge, für die Lohnbuchhaltung und für die externe Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz getätigt wurden.
14. Die Beträge laut Absatz 3 und die Kürzungen laut Absatz 4 werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt und können von dieser bei Bestimmung des Grundbetrags jährlich angepasst werden.
15. Die antragstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen Sozialsprengel unverzüglich über jede wesentliche Änderung zu informieren, die sich auf die Höhe der Leistung auswirken kann.
16. Bei Änderungen, die sich auf das Recht auf die Leistung oder deren Höhe auswirken, wird die Leistung von Amts wegen neu berechnet. Die neuberechnete Leistung wird der antragstellenden Person ab dem Monat gewährt, in dem die Änderung aufgetreten ist, bis zur Fälligkeit des Antrags. Bei Änderung der Pflegestufe wird der nach der neu anerkannten Pflegestufe fällige Betrag ab dem Monat gewährt, in dem der neue Betrag des Pflegegeldes ausgezahlt wird.
17. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“