(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 4, 11, 16, 18, 19, 20, 21 und 24 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.
(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.