(1) Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten in Höhe von 612.064,32 Euro für das Jahr 2021, von 312.598,62 Euro für das Jahr 2022, von 192.598,62 Euro für das Jahr 2023, von 193.405,62 Euro für das Jahr 2024 und von 122.466,26 Euro für das Jahr 2025 erfolgt:
- in Höhe von 587.327,34 Euro für das Jahr 2021, von 312.598,62 Euro für das Jahr 2022, von 192.598,62 Euro für das Jahr 2023, von 193.405,62 Euro für das Jahr 2024 und von 122.466,26 Euro für das Jahr 2025 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages,
- in Höhe von 24.736,98 Euro für das Jahr 2021 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages. 2)
(2) Für die Quantifizierung der jährlichen Aufwendung zulasten der im Haushaltsvoranschlag 2021-2023 nicht umfassten Haushaltsjahre in Höhe von 193.405,62 Euro für das Jahr 2024, und von 122.466,26 Euro für das Jahr 2025 wird, gemäß Artikel 38 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Haushaltsgesetz verwiesen.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.