(1) Artikel 35 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In öffentlichen Gebäuden und öffentlich zugänglichen privaten Gebäuden beträgt die Mindestbreite der Flure 1,50 m. In allen anderen Fällen beträgt die Mindestbreite 1,10 m. Im Inneren der Wohneinheiten darf eine Gangbreite von 1,00 m nicht unterschritten werden.“