(1) Nach Artikel 38 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 38/bis eingefügt:
“Art. 38/bis (Ausnahmeregelung im Fall von standesamtlicher Trennung oder Scheidung)
1. Im Falle von standesamtlicher Trennung oder Scheidung durch Vereinbarung gemäß Artikel 45/bis Absatz 2/bis Buchstabe d) des Gesetzes, kommt die Ausnahmeregelung laut Absatz 2 desselben Artikels nur dann zur Anwendung, wenn das Eigentum, Miteigentum, lebenslängliche Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung an den ehemaligen Ehegatten innerhalb von einem Jahr ab abgeschlossener Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe übertragen wird.“