(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat informiert die Sozialpartner mindestens zweimal jährlich über die ergriffenen Maßnahmen und die Tätigkeiten des Anti-Mobbing-Dienstes.
(2) Die Tätigkeiten fließen in den Tätigkeitsbericht der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates ein und werden dem Landtag zur Kenntnis gebracht.